Allgemeine Verkaufsbedingungen und Lieferbedingungen

Inhaltsverzeichnis

I Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Geltung für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Kunden, auf andere Bedingen oder Nebenabreden, insbesondere AGBs des Kunden kann sich dieser nur bei unverzüglich erfolgter Bestätigung unsererseits berufen. Die Vertragssprache ist deutsch. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Die für die Vertragsabwicklung notwendigen Daten werden in unserer EDV gespeichert. Aufrechnung durch den Kunden oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sind ausschließlich mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Für unsere Aufträge gelten folgende Mindermengenzuschläge:

1 – 2 Stück + 60 % MMZ bei Standardware
3 – 5 Stück + 40 % MMZ bei Standardware
6 – 9 Stück + 20 % MMZ bei Standardware

1 – 2 Stück + 100% MMZ bei Soderanfertigungen
3 – 5 Stück + 60% MMZ bei Soderanfertigungen
6 – 10 Stück + 40% MMZ bei Soderanfertigungen
11 – 20 Stück + 20% MMZ bei Soderanfertigungen
Gerichtsstand ist Hofgeismar. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

II Lieferung

Erfüllungsort ist Hofgeismar. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung unser Werk verlassen hat.

III Lieferzeiten, Verzug

Vereinbarte Lieferfristen beginnen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens allerdings, nachdem sämtliche vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc. und zu klärenden technischen Vorfragen eingegangen bzw. erledigt sind. Lieferverzögerungen von zwei Wochen haben keine Rechtsfolgen. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Lieferschwierigkeiten der Zulieferer oder zusätzliche oder geänderte Kundenwünsche bezüglich der Leistungen verlängern die Lieferfristen entsprechend. Vorgenannte Umstände führen auch dann nicht zu einem Vertretenmüssen unsererseits, wenn sei während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten. Hinsichtlich des Verzuges unsererseits ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Verzug tritt grundsätzlich nur durch schriftliche Mahnung des Kunden ein. Die Haftung für Verzugsschäden ist auf 15 % des Lieferwertes beschränkt.

IV Preise, Zahlungsbedingungen

Preise verstehen sich zuzüglich ggf. Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung sowie Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Rechnungen sind fällig innerhalb von 30 Tagen rein netto. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung wird ein Skonto in Höhe von 2% der Rechnungssumme gewährt. Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 20 % des Rechnungsbetrages (mindestens 10 €) berechnet. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig und wir sind zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht mehr verpflichtet. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf von Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden. Verrechnungen unsererseits, auch vor Fälligkeit unserer Forderungen gegen den Kunden, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

V Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen Sache, so entsteht an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentum unsererseits. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung. Eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Wege der normalen Geschäftstätigkeit ist nur dann gestattet, soweit Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet sind. Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware und/oder neu gebildeten Sachen in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden. Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehalts- oder Miteigentumsware oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Kunde uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Zahlungsverzug und Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware oder bei Weiterveräußerung bzw. Verbindung oder Vermischung derselben sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

VI Gewährleistung

Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinausgehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Waren zu anderen, als die durch schriftliche Vereinbarung bzw. Produktbeschreibung Zwecken vorgesehen, verwendet. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen. Bei nicht eichfähigen Ausführungen von Waren gelten Abweichungen innerhalb der doppelten Eichfehlergrenze noch als vertragsgerecht. Eine Haftung für Schäden durch unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung von Verschleißteilen sowie Bruch von Glas- und Keramikteilen, für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder bei Nichtbeachten der Bedienungsanleitung ist ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz nicht zwingend längere Fristen vorschreibt. Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. Auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für nicht an der Lieferware selbst entstehende Sach- und Vermögensschäden haften wir nur, wenn uns der Kunde bei Vertragsschluss schriftlich auf ihre mögliche Gefahr hinweist und wir im Hinblick darauf schriftlich eine besondere Einstandspflicht übernehmen. Unsere Haftung ist insoweit auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für Mängel oder Fehler bei der durch uns auf Kundenwunsch beauftragten Eichung von Waren ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte Ware endet mit Ablauf der für die ursprüngliche Lieferware geltenden Frist. Die Haftungsbeschränkung gilt auch soweit die Haftung für Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte betroffen ist. Sie gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VIII Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

Für von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen sowie kaufmännische und technische Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde insofern die Kosten übernommen hat. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen. Sofern wir Erzeugnisse nach vom Kunden überlassenen Zeichnungen, Modellen und Mustern liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

IX Verbraucherverträge

Für Verträge mit Verbrauchern gelten die vorstehenden Bedingungen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist:

1) Vertragsschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot, das innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder Übersendung der bestellten Ware angenommen werden kann.

2) Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Lieferung schriftlich uns gegenüber zu rügen. Der Besteller hat die Wahl, Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung kann abgelehnt werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller verbleibt. Während der Nacherfüllung sind Rücktritt und Minderung des Kaufpreises ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Schadenersatzansprüche wegen Mangels können erst nach verweigerter oder fehlgeschlagener Nacherfüllung geltend gemacht werden. Die Haftung für Schäden an Leib und Leben, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden und die durch Vertragsverletzungen entstehen ist auf vorsätzliches und fahrlässiges Handeln beschränkt. Soweit Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben werden, wird im Rahmen dieser Garantie gehaftet. Für die Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Haltbarkeit oder Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-/Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird nur dann übernommen, sofern es sich dabei um die Verletzung einer Kardinalspflicht handelt, allerdings nur insoweit, als die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch soweit die Haftung für Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte betroffen ist. Sie gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.

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